(1) Die Beförderung von Gepäcksstücken, die geeignet sind,
1. den Verkehr oder den Betrieb zu gefährden oder zu behindern, oder
2. das Kraftfahrzeug zu beschmutzen oder zu beschädigen,
kann abgelehnt werden.
(2) Die Lenkerin oder der Lenker hat bei der Beförderung von Tieren zu beurteilen, ob eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann und eine Beschmutzung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs hintangehalten werden kann. Für Assistenzhunde, auf deren Begleitung die zu befördernde Person angewiesen ist, besteht eine Beförderungspflicht sowie keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden, sofern sie nicht in speziell zur Beförderung von Tieren geeigneten Transportbehältern untergebracht sind. Dies gilt nicht für Assistenzhunde nach Abs. 2 letzter Satz.
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