(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1. die Lenkerin oder den Lenker bei der Führung des Kraftfahrzeugs zu behindern;
2. die Außentüren auch bei Stillstand des Kraftfahrzeugs verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen.
(2) Das Verzehren von Speisen und die Einnahme von Getränken ist in den Kraftfahrzeugen während der Fahrt nicht gestattet.
(3) Sofern ein Fahrgast Anordnungen der Lenkerin oder des Lenkers nach Abs. 1 und 2 nicht einhält, kann dieser von der Fahrt ausgeschlossen werden.
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