(1) Die Taxistandplätze dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verboten. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Kraftfahrzeugs am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder bei der Lenkerin oder dem Lenker eingelangt ist.
(3) Auf den Taxistandplätzen sind Kraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Auf den Taxistandplätzen darf die Beleuchtung des Dachschildes bei Dunkelheit und schlechter Sicht nicht abgeschaltet werden.
(5) Fährt ein Kraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(6) Die Lenkerin oder der Lenker des auf einem Taxistandplatz aufgestellten Kraftfahrzeugs hat dieses stets fahrbereit zu halten und bei ihm anwesend oder in unmittelbarer Nähe zu sein; ausgenommen sie oder er macht von ihrem oder seinem Recht der max. 15-minütigen Abwesenheit gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz Gebrauch.
(7) Der Fahrgast hat das Recht, ein beliebiges Kraftfahrzeug aus der Reihe zu wählen.
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