(1) Das Parken oder Aufstellen von im Fahrdienst befindlichen Kraftfahrzeugen in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze (§ 20 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 20 Abs. 2 gestattet, wenn die Kraftfahrzeuge als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet sind.
(2) Außer Fahrdienst befindliche Kraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Kraftfahrzeug, dessen Lenkerin oder Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Kraftfahrzeug abwesend ist.
(3) Außer Fahrdienst befindliche Kraftfahrzeuge sind durch Abnahme des Dachschildes oder durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises am oder im Kraftfahrzeug zu kennzeichnen.
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