(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen nur auf diesen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nichts anderes verfügen.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Kraftfahrzeuge in Standortgemeinden mit Taxistandplätzen unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Taxistandplätzen auffahren und sich aufstellen.
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