(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbes nur Kraftfahrzeuge in Verwendung genommen werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das Kraftfahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen. Ein Schaden ist dann wesentlich, wenn er geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beeinträchtigen.
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