(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Kraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Taxistandplätze nicht bezogen werden.
(5) Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt wurde, gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäß. § 18 Abs. 4 bleibt davon unberührt.
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