(1) Die Lenkerin oder der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat die Lenkerin oder der Lenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.
(3) Bei Fahrten innerhalb von Tarifgebieten hat die Lenkerin oder der Lenker auf Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, den voraussichtlichen Fahrpreis sowie über den Tarif zu geben. § 14 Abs. 1b und 1c Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Fahrten außerhalb von Tarifgebieten gilt das Prinzip der freien Preisvereinbarung; die Lenkerin oder der Lenker hat unaufgefordert vor Fahrtantritt dem Fahrgast den zu erwartenden Fahrpreis oder zumindest die zur Bestimmung des Fahrpreises notwendigen Angaben bekannt zu geben.
(5) Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Hiervon ausgenommen sind spezielle Taxidienstleistungen mit platzweiser Vergabe der Sitzplätze, wie insbesondere Anrufsammeltaxis.
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