(1) Innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde besteht Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie des § 19 Abs. 4 sowie der §§ 24 bis 26 vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn durch die Erfüllung eines Auftrags gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
(2) Hat die Lenkerin oder der Lenker bei Erhalt ihres oder seines Fahrtauftrags oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann sie oder er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.
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