(1) Kraftfahrzeuge müssen am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ gekennzeichnet sein. Das Dachschild muss ausreichend beleuchtbar sein; die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Die Verwendung von Laufschrift ist verboten.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.
(3) Das Dachschild gemäß Abs. 1 darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Anbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten.
(4) Das Dachschild gemäß Abs. 1 muss bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten. Bei bestellten Wagen dürfen sie unmittelbar vor dem Eintreffen am Abholort des Fahrgastes eingeschaltet werden, um für den Fahrgast erkennbar zu sein.
(5) Auf Verlangen des Fahrgastes darf das Dachschild gemäß Abs. 1 bei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden.
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