Nach Beendigung jeder Fahrt hat die Lenkerin oder der Lenker im Rahmen einer ihr oder ihm zumutbaren Sichtkontrolle festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der Fundbehörde unverzüglich abzugeben. Die Gewerbeinhaberin oder der Gewerbeinhaber sowie zutreffendenfalls die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich von der Lenkerin oder dem Lenker des Kraftfahrzeugs unverzüglich zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise