(1) Die Lenkerinnen und Lenker haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.
(2) Die Lenkerinnen und Lenker müssen, neben einer ordentlichen Bekleidung, ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Sportbekleidung, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge, darf nicht getragen werden.
(3) Die Lenkerinnen und Lenker haben den Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich beeinträchtigten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.
(4) Jede Lenkerin oder jeder Lenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass sie oder er auf eine Banknote von 100 Euro herausgeben kann, die ihr oder ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
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