Die Lenkerinnen und Lenker haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzulegen. Diesen Abdruck hat die Gewerbeinhaberin oder der Gewerbeinhaber der Lenkerin oder dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
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