(1) In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Kraftfahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verwendet werden.
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