(1) Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs sind in Form eines Schildes oder Aufklebers mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle im Bereich des Armaturenbretts ersichtlich zu machen.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 2 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.
(3) Bei Kraftfahrzeugen mit Standort in Tarifgebieten, ausgenommen bei Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, muss ein Auszug aus den Tarifsätzen an einer für den Fahrgast gut erkennbaren Stelle ersichtlich gemacht werden.
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