(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW (Taxi) in Oberösterreich für Fahrten, die in Oberösterreich beginnen.
(2) Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 mit einer Zeitdauer von mehr als einer Stunde mit hierfür vorgesehenen Repräsentationsfahrzeugen für besondere Ereignisse, die im Vorfeld auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes vereinbart und geplant sind und welche die folgenden Bestimmungen nicht erfüllen, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.
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