Diese Verordnung dient der Festlegung von Grundsätzen für die spezifische Standorteignung zur Widmung von Flächen als Gebiete für Geschäftsbauten gemäß § 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 (Geschäftsgebiete) auf Grundlage der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994.
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