Oö. BVB-Übertragungsverordnung GWTF
Vorwort
§ 1 § 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen:
1. Angelegenheiten der §§ 365m bis 365z1 in Verbindung mit §§ 338 Abs. 8, 373i1 und 373i1a sowie § 89 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der dazu ergangenen Verordnungen.
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366b in Verbindung mit §§ 370 und 371 GewO 1994.
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
(2) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen:
1. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit den Abs. 2 bis 8 und nach den §§ 15a und 15b sowie nach § 14a Abs. 13 Oö. Wettgesetz.
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 23 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit den Abs. 2 bis 6 sowie nach den §§ 23a bis 23c sowie nach § 20a Abs. 13 Oö. Glücksspielautomatengesetz.
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
§ 2 § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.