(1) Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben die Zielsetzungen der §§ 2 bis 4, soweit deren Vollzug in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, zu berücksichtigen und die regionalen Grünzonen im gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 definierten Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen.
![]() | Regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm Linz-Umland 3 Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung |
Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016 festgelegten digitalen Schnittstelle.
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