LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 3 § 5

§ 5§ 5Maßnahmen

In Kraft seit 01. Dezember 2018
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(1) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.

(2) Ausgenommen von der Bestimmung im Abs. 1 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung sowie Sportstättenbau erforderlich sind.

(3) An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Grünzonen ist die Abgrenzung der regionalen Grünzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen sind die Grenzen der regionalen Grünzonen aus den Plandarstellungen der Anlagen ersichtlich.

(4) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen ist die Neuwidmung von Bauland für Grundflächen, auf denen rechtmäßig errichtete Objekte im Grünland bestehen, zulässig, wenn diese mit den Zielen und Grundsätzen des Oö. ROG 1994 und den im § 2 dieser Verordnung festgelegten Zielen vereinbar ist.

(5) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmeten Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone errichtet werden.

(7) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen die Grünlandwidmungen nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.

(8) An den Hauptrouten des öffentlichen Personennahverkehrs sind ausreichende Park Ride-Anlagen vorzusehen.

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