(1) Bei der Widmung von neuem Bauland ist auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs Bedacht zu nehmen, insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen.
(2) Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.
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