Die in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie Funktionen wahrnehmen können für
1. eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft,
2. die Erholung und den Tourismus,
3. die Siedlungshygiene und die Klimaverhältnisse,
4. die Siedlungs- und Raumgliederung,
5. das typische Orts- und Landschaftsbild,
6. die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Natur- und Landschaftshaushalts.
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