(1) Die Planungsträger haben die Gemeinden so zu entwickeln, dass die ihrer Zentralitätsstufe gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können.
(2) Gebiete, in denen eine erhebliche Umweltbelastung gegeben oder absehbar ist, dürfen nicht für Wohnzwecke gewidmet werden.
(3) Bei der Ausweisung von Bauland ist die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen zu gewährleisten, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.
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