LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. BVB-Übertragungsverordnung Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverbot

Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverbot

In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

In den Angelegenheiten betreffend die Ausnahmebewilligungen von Wochenend-, Nachtfahr- und Feiertagsfahrverboten nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Braunau, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Ried, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, von der Bezirkshauptmannschaft Schärding, von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf übertragen.

§ 2 § 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.