LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad Goisern§ 6

§ 6§ 6Landschaftspflegeplan

In Kraft seit 15. August 2020
Up-to-date

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
3240 Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo
8210 Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung
9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile
1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm

Rückverweise

Keine Verweise gefunden