§ 6 § 6Landschaftspflegeplan — V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Goiserer Weißenbachtal in der Gemeinde Bad Goisern
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Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation | Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse |
3240 Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos | Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse |
4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) | Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo |
8210 Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation | Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) | Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung |
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) | Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung |
9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald | Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenarten zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) | Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile |
1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) | Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm |
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