Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
Es ist eine jährliche Streumahd nach dem 15. August eines jeden Jahres durchzuführen, das Mähgut zu heuen und anschließend abzutransportieren; falls ein Heuen aus Witterungsgründen nicht möglich ist, ist das Mähgut sofort, spätestens jedoch drei Tage nach der Mahd, abzutransportieren.
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