Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;
2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der gemäß Z 3 und 4 erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;
4. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd der Streuwiese nach dem 15. August eines jeden Jahres;
5. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungsmasten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
6. die Instandhaltung des Gunstbaches zum Zwecke der Abflussertüchtigung;
7. Maßnahmen zur Ableitung der Drainagewässer aus den umliegenden Wirtschaftswiesen, sofern damit keine Entwässerung des Schutzgebiets bewirkt wird;
8. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Abwasserkanal der Kläranlage und am Kanal für die Hausentwässerung.
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