LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

V Naturschutzgebiet Krumme Steyrling in Molln

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der Straßen ohne Nutzungseinschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten;

3. das Befahren der in den Anlagen gekennzeichneten Straßen und Wege;

4. das Befahren der Landflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte und durch von diesen Beauftragte im Rahmen der Ausübung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und zur Instandhaltung von rechtmäßig bestehenden Wegen, Brücken, elektrischen Leitungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen;

5. das Befahren mit Booten ohne maschinellen Antrieb;

6. das Befahren der Schotterflächen und des Flussbettes zum Zweck der Holzbringung und im Zuge von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen;

7. die forstliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

8. Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,2 ha, wobei

a) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,

b) die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat;

9. die Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen;

10. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

11. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

12. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung;

13. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

14. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Wegen, Brücken, elektrischen Leitungsanlagen und sonstigen baulichen Anlagen;

15. wasserbauliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;

16. Wassernutzungen im Rahmen bestehender Wasserrechte;

17. das Freischneiden bestehender elektrischer Leitungsanlagen im minimal erforderlichen Ausmaß.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2

Anl. 2/3

Anl. 2/4

Anl. 2/5

Anl. 3/1

Anl. 3/2

Artikel III

Art. 3

(Anm: Bestimmung aus der Stammfassung LGBl. Nr. 54/2020)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.