(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/2004, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone B führen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
3.1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bzw. der Betrieb und die Benützung von bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
3.2. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, ausgenommen maschinelle Eingriffe in die Gewässersohle;
3.3. Emissionen von Lärm, Licht, Staub und Schadstoffen sowie die Verursachung von Erschütterungen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Nutzung;
3.4. in der Landwirtschaft die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen:
- der Umbruch von Dauergrünland innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie,
- die Entnahme von Wasser zur Bewässerung,
- eine häufigere als die 2-malige Mahd und eine Düngung über das Ausmaß von 20 kg Stickstoff/ha pro Jahr hinaus auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland- Mähwiesen“,
- die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden)
- innerhalb eines 5 m breiten Geländestreifens ab der Wasseranschlagslinie,
- innerhalb eines weiteren 5 m breiten Geländestreifens (ab 5 m bis zu 10 m ab der Wasseranschlagslinie) auf Flächen, die eine Neigung zum Gewässer aufweisen, sofern nicht Geräte mit exakter Ausbringungsweite verwendet werden oder die Flächen mit Mulch- und Direktsaat bearbeitet werden;
3.5. in der Forstwirtschaft:
3.5.1. die Einzelstammentnahme;
3.5.2. die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m;
3.5.3. die mechanische Kulturpflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen;
3.5.4. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde bei geschützten Lebensraumtypen;
3.5.5. die Aufforstung und die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung), ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
3.5.6. Kahlhiebe bis zu einer Größe von 0,5 ha im Wirtschaftswald und 0,2 ha im Schutzwald, wobei angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen unabhängig von den Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
3.5.7. auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
3.6. in der Fischereiwirtschaft die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen:
- die Watfischerei in den Mühlbächen,
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren,
- die Entnahme von Wasser für Fischteiche;
3.7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
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