(1) Eine Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei den zu sanierenden mindestens 20 Jahre und bei den abzubrechenden Gebäuden mindestens 25 Jahre zurückliegt.
(2) Bei der Schaffung von Wohnungen durch Zu- oder Einbau muss die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem Wohnhaus mindestens zehn Jahre zurückliegen. (Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
(3) Bei Maßnahmen zur Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs, bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude und beim nachträglichen Einbau eines Liftes ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend.
(4) Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 Euro nachzuweisen. Bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 8 und 10 erfolgt der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
(5) Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bei Antragstellung bekannt zu geben. Diese werden bei den förderbaren Kosten in Abzug gebracht.
(6) Mit den Abbrucharbeiten darf vor Erteilung der Förderungszusicherung oder einer Zustimmung zum vorzeitigen Abbruch nicht begonnen werden. Mit dem Neubau darf erst nach Erteilung der Förderungszusicherung begonnen werden. (Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
(7) Bei der Bestandsanierung müssen die förderbaren Sanierungskosten insgesamt mindestens 50 Euro/m² sanierter Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) betragen. Ausgenommen davon sind Förderungen gemäß § 2 Abs. 8 und 10. (Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
(8) Die auf die Sanierungskosten entfallende Umsatzsteuer ist nicht förderbar, außer bei Förderungen gemäß § 2 Abs. 8 und 10. (Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
(9) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(10) Bei Mietwohnungen ist § 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 auch von gewerblichen Bauträgern und natürlichen Personen anzuwenden. Die auf dieser Grundlage verrechneten Kosten sind förderbar.
(11) Bei Mietwohnungen ist der Fördernehmer zur Einhaltung der §§ 18b und 20 MRG verpflichtet, sofern nicht ohnehin die Bestimmungen des WGG zur Anwendung gelangen.
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