(1) Zuschüsse werden gewährt für Darlehen und eingesetzte Eigenmittel im Ausmaß von höchstens 80 % der förderbaren Sanierungskosten bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen bzw. höchstens 50 % bei Wohnheimen, wobei höchstens gefördert werden:
1. 1.000 Euro pro m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) bei der Bestandsanierung, bei Zu- und Einbau von Wohnungen sowie bei Abbruch eines zu Wohnzwecken, gewerblich, öffentlich oder (nicht überwiegend für Lagerzwecke genutzten) landwirtschaftlichen Gebäudes und gleichzeitigem Neubau eines Wohnhauses und
2. 1.200 Euro pro m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) bei der Bestandsanierung von denkmalgeschützten Gebäuden und bei Einbau in denkmalgeschützte Gebäude.
(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt bei der Bestandsanierung und bei Zu- und Einbau 25 % des Darlehens mit einer Darlehenslaufzeit von 15 bis 30 Jahren.
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Abbruch eines Gebäudes und anschließendem Neubau eines Wohnhauses 10 % des Darlehens bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren und 25 % des Darlehens bei einer Darlehenslaufzeit von 25 oder 30 Jahren.
(4) Als förderbare Fläche werden bei bestehenden Wohnungen maximal 150 m² Wohnfläche, bei Zu- und Einbau von Wohnungen sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses maximal 90 m² Wohnfläche pro Wohnung anerkannt. Bei Alten- und Pflegeheimen sowie bei Heimen für Menschen mit Behinderungen werden als förderbare Fläche maximal 40 m² pro Heimplatz und bei den sonstigen Wohnheimen maximal 25 m² pro Heimplatz anerkannt.
(5) Werden Wohnungen durch Zu- bzw. Einbau sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses neu geschaffen, so dürfen diese Wohnungen eine Wohnfläche von maximal 150 m² aufweisen.
(6) Werden im Zuge der Sanierung Balkone, Loggien oder Terrassen neu errichtet, erhöhen sich das Darlehen bzw. die einzusetzenden Eigenmittel um 5.000 Euro je errichtetem Balkon, errichteter Loggia oder errichteter Terrasse, wobei diese Erhöhung höchstens einmal pro Wohnung gewährt werden kann. Die darauf entfallenden Kosten werden bei den förderbaren Sanierungskosten gemäß § 4 Abs. 7 berücksichtigt, nicht jedoch in die Kosten gemäß § 2 Abs. 1 eingerechnet.
(7) Der nachträgliche Zu- oder Einbau eines Liftes wird mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % zu einem maximalen Darlehen oder eingesetzten Eigenmitteln in Höhe von 15.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltestelle gefördert. Es muss jedes Wohngeschoß erschlossen werden. Wenn durch den Lifteinbau eine barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen geschaffen wird, wird die Förderung um einen Barrierefreiheitsbonus in Höhe von 10.000 Euro je Wohn- u. Kellergeschoß mit Haltestelle erhöht.
(8) Die Sanierung von einzelnen Wohnungen wird mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 1.000 Euro je Wohnung gefördert. Wird dieser in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich. Diese förderbaren Sanierungsmaßnahmen sind:
1. Einbau von Fenstern (inkl. gleichzeitig eingebautem außenliegendem Sonnenschutz am Fenster),
2. Einbau einer Wohnungseingangstüre, die mindestens der Widerstandsklasse RC2 entspricht.
(9) Bei Kauf einer Wohnung innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens für eine Förderung gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2 erhöht sich der Bauzuschuss um 500 Euro pro Wohnung.
(10) Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 2.250 Euro je Wohnung kann für eine Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs für Personen, die
- einen Pflegebedarf nach mindestens Pflegestufe 1 haben und
- die Maßnahmen behinderungs- bzw. krankheitsbedingt erforderlich sind und soweit nicht von Versicherungsleistungen oder durch andere Förderungen gedeckt sind, gewährt werden, wobei ausschließlich Baukosten berücksichtigt werden.
Wird dieser in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung dieser Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich.
(Anm: LGBl.Nr. 119/2024)
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