(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Mit 1. Juni 2020 tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012, LGBl. Nr. 16/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 einlangen und sich auf die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012, LGBl. Nr. 16/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019, stützen, angewendet werden. Die befristeten Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6a Z 2 der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012, LGBl. Nr. 16/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2019, können für diese Ansuchen auch noch bis zum 31. Dezember 2020 angewendet werden.
(3) § 3 Abs. 4 dieser Verordnung gilt für Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
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