(1) Eine Förderung für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei den zu sanierenden oder abzubrechenden Wohnhäusern mindestens 20 Jahre zurückliegt.
(2) Bei der Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen und Wohnungen muss die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei dem zu erweiternden Eigenheim mindestens zehn Jahre zurückliegen.
(3) Bei Maßnahmen zur Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs und bei Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend.
(4) Sanierungsmaßnahmen sind von gewerblich befugten Unternehmen durchzuführen oder durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 150 Euro pro Rechnung nachzuweisen. Substanzerhaltende Maßnahmen sowie Elektro- und Sanitärmaßnahmen dürfen ausschließlich von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt werden. Die Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sein und müssen für Überprüfungen für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden. Die Basis für die Ermittlung der förderbaren Darlehenshöhe bzw. des Bauzuschusses sind Kostenaufstellungen, die dem Förderantrag anzuschließen sind.
(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(6) Versicherungsleistungen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Rechtsträger, einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, sind bei Antragstellung bekannt zu geben. Diese werden bei den förderbaren Kosten in Abzug gebracht.
(7) Bei Schaffung von Wohnraum durch Zu- oder Einbau ist die Vorlage einer Baubewilligung oder einer von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige Fördervoraussetzung. Ist nach baurechtlichen Vorschriften eine Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde vorzulegen, ist auch diese zu übermitteln.
(8) Bei einem Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims muss das Ansuchen innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden und es muss sowohl die baurechtliche Genehmigung des Abbruchs als auch des Neubaus auf den Förderwerber lauten.
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