(1) Bei der Schaffung einer weiteren neuen Wohnung (maximal zwei) erhöht sich das förderbare Darlehen um 8.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 1.200 Euro je Wohnung (Wohneinheitenbonus).
(2) Bei Kauf des Gebäudes innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Kaufbonus).
(3) Bei bestehenden denkmalgeschützten Objekten erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Denkmalbonus).
(4) Bei Erreichen eines Energiestandards nach § 4 Abs. 4 erhöht sich das förderbare Darlehen um 2.500 Euro bzw. der Bauzuschuss um 375 Euro (Energetischer Bonus).
(5) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe bei Sanierung der gesamten Fassadenfläche und der obersten Geschoßdecke erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro, bei Sanierung der gesamten Gebäudehülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) erhöht sich das förderbare Darlehen um 10.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 1.500 Euro (Ökologiebonus).
(6) Werden Sanitär- und Elektromaßnahmen durchgeführt, erhöht sich das förderbare Darlehen um 2.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 300 Euro (Installationsbonus).
(7) Wenn die Sanierung in einem Siedlungsschwerpunkt durchgeführt wird, erhöht sich das förderbare Darlehen um 5.000 Euro bzw. der Bauzuschuss um 750 Euro (Ortskernbonus).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise