Oö. BVB-Übertragungsverordnung ASR Mühlviertel
Vorwort
§ 1 § 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übertragen:
1. Angelegenheiten nach den §§ 22 und 22g Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
2. Angelegenheiten nach § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2015, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
3. Angelegenheiten nach § 11 Abs. 1 Z 5 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
4. Angelegenheiten nach § 71 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
5. Angelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
6. Angelegenheiten nach den §§ 160, 207 und 253 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
7. Angelegenheiten nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
8. Angelegenheiten nach § 32 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
9. Angelegenheiten nach § 31a Abs. 6 und § 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
10. Angelegenheiten nach § 23 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
11. Angelegenheiten nach § 21 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
12. Angelegenheiten nach § 16 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
13. Angelegenheiten nach § 10 Dienstleistungsscheckgesetz - DLSG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.
§ 2 § 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.