LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. BVB-Übertragungsverordnung ASR Mühlviertel

Oö. BVB-Übertragungsverordnung ASR Mühlviertel

In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übertragen:

1. Angelegenheiten nach den §§ 22 und 22g Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

2. Angelegenheiten nach § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2015, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

3. Angelegenheiten nach § 11 Abs. 1 Z 5 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

4. Angelegenheiten nach § 71 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

5. Angelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

6. Angelegenheiten nach den §§ 160, 207 und 253 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

7. Angelegenheiten nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

8. Angelegenheiten nach § 32 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

9. Angelegenheiten nach § 31a Abs. 6 und § 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

10. Angelegenheiten nach § 23 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

11. Angelegenheiten nach § 21 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

12. Angelegenheiten nach § 16 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz - IESG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

13. Angelegenheiten nach § 10 Dienstleistungsscheckgesetz - DLSG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

§ 2 § 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.