Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahmen |
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit bentischer Vegetation aus Armleuchteralgen | Keine |
7230 Kalkreiche Niedermoore | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres |
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres |
7140 und 7150 Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern |
und
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten
Tabelle 4
Bezeichnung der Pflanzenart | Pflegemaßnahmen |
1393 Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus) | Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern |
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