(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
1. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte,
2. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte,
3. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte.
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
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