(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 3.000 Euro je Freifläche.
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
1. Bei einer Einraumwohnung werden maximal 30 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 45 m² und bei einer Dreiraumwohnung maximal 65 m² Wohnfläche gefördert.
2. Balkone sowie Terrassen im Erdgeschoß sind im Ausmaß von maximal 6 m² je Wohneinheit zu errichten.
3. Zwei Drittel der im Wohnhaus errichteten Wohnungen müssen Einraum- bzw. Zweiraumwohnungen sein.
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
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