(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist;
2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben;
3. das zu errichtende Wohnhaus mindestens 12 Wohnungen aufweist.
(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.
(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(8) Neben der Belastungsobergrenze gemäß § 5 Abs. 1 gelten folgende Kostenbegrenzungen:
1. Der Anteil der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für das Grundstück („Grundkostenanteil“) darf max. 30 % der Belastungsobergrenze gemäß § 5 Abs. 1 betragen und
2. die hausbezogenen Betriebskosten dürfen in den ersten drei Jahren nach Erstbezug max. 50 % der Belastungsobergrenze betragen und
3. der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und die Verwaltungskosten sind den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entsprechend zu verrechnen.
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