(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 für junge Menschen.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden.
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