(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2017;
2. die Errichtung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 und von Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe nach § 54 AWG 2002;
3. die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten;
4. die Verwendung und Ablagerung radioaktiver Stoffe;
5. die Durchführung von Sprengungen;
6. die Ablagerung oder der Einbau von mineralischem Recyclingmaterial;
7. die Einbringung von Abwasser einschließlich von thermisch veränderten Wässern in das Grundwasser;
8. die Errichtung und Erweiterung von ortsfesten Senkgruben und Anlagen zur Sammlung und Lagerung von Abwässern und Wirtschaftsdünger, ausgenommen mobile Anlagen zur Abwassersammlung;
9. die Errichtung von Anlagen zur direkten (ohne Bodenpassage) vorgenommenen Einbringung von Oberflächenwässern in das Grundwasser (zB Sickerschächte), wobei Anlagen zur Versickerung von geringfügig verunreinigten Dachwässern vom Verbot ausgenommen sind;
10. die Errichtung von Betrieben und Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des § 31a WRG 1959 verwendet oder gelagert werden;
11. die Errichtung oder Erweiterung von geschlossenen Siedlungsgebieten;
12. die Errichtung von Straßen, ausgenommen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche nichtöffentliche Wege (Güterwege) im Sinn des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, und Forststraßen;
13. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinRoG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2016;
14. die Errichtung von Schipisten, Friedhöfen und Wildgehegen;
15. die Erichtung von militärischen Übungsplätzen sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen.
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:
1. Der Transport wassergefährdender Stoffe als freihängende Last von Luftfahrzeugen ist der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß spätestens am letzten Werktag vor dem Flug während der Amtsstunden zu melden.
2. Die Errichtung, Änderung und Auflassung von Wasserversorgungsanlagen, sofern sie nicht bewilligungspflichtig ist, ist vor Umsetzung der Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3. Betankungen aus mobilen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind unter Angabe des beabsichtigten Betankungszeitraums und des Treibstoffumschlags spätestens eine Woche vor Beginn der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß während der Amtsstunden zu melden.
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