(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Durchführung von Erdaufschlüssen, Rohstoffentnahmen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf, Bohrungen und Grabungen (zB Hanganschnitte, Tunnelbauten, Baugruben, Forststraßen) tiefer als 0,5 m unter Geländeoberkante;
2. die Errichtung oder Erweiterung von befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden, sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer und die Errichtung der dazu dienenden Anlagen, sofern ein Gesamtausmaß der Einzugsfläche von 250 m² überschritten wird, wobei Rad-, Geh- und Feldwege, Forststraßen, Hofzufahrten inklusive Rangierflächen und Zufahrten zu einzelnen Objekten von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
3. die Herstellung von Entwässerungsanlagen, die nicht ohnehin von § 40 WRG 1959 erfasst ist;
4. das Aufstellen von mobilen Einrichtungen zur Abwassersammlung;
5. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung, wobei Anlagen, von denen keine Grundwassergefährdung ausgeht (zB Volleyballplätze im Gegensatz zu etwa Golfplätzen und Motorsportanlagen), von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
6. Rodungen in einem Ausmaß von mehr als 1.500 m² sowie Kahlhiebe in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m²;
7. die Anlage von Forstgärten und Baumschulen.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise