Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Schutzgebiets und des Schutzzwecks, insbesondere die Wiesenpflege, die Nachpflanzung und Nutzung heimischer hochstämmiger Obstsorten, die Anlage von Wildhecken sowie das Lichthalten von Waldrändern im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
3. das Betreten und Befahren des Gebiets im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. das Betreten der Waldflächen;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen und Wildfütterungen;
6. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Halbtrockenrasen in Zone 1 ab dem 1. August jeden Jahres;
9. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der übrigen Wiesen und Streuobstwiesen ab dem 1. Juni jeden Jahres;
10. die forstwirtschaftliche Nutzung von Fichte, Lärche und Kiefer;
11. das Auf-Stock-Setzen von Hecken und Feldgehölzen;
12. Maßnahmen zur Abwendung mittelbarer Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise