(1) Das Gebiet „Unterer Inn“ in den Gemeinden Überackern, Braunau am Inn, St. Peter am Hart, Mining, Mühlheim, Kirchdorf am Inn, Obernberg am Inn, Reichersberg und Antiesenhofen in den politischen Bezirken Braunau am Inn und Ried im Innkreis ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(3) Die südliche und die nördliche Grenze des Naturschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=-32868,474; y=340682,454) und B (x=5500,454; y=359267,26).
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