(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:
- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag. |
(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
1. Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie
2. pflegebezogene Geldleistungen nach dem BPGG, wobei der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag unberücksichtigt bleibt.
Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Z 2 20 % des Betrags des Pflegegelds der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.
(3) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- | jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag. |
(4) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit
1. Heilbehandlung,
2. Frühförderung,
3. fähigkeitsorientierter Aktivität oder
4. Trainingsmaßnahmen
gewährt wird und dafür bereits ein Beitrag gemäß Abs. 2 geleistet wird, ist für die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten.
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