Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. |
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