(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
- | jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag. |
(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2021)
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