(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
1. Hippotherapie,
2. konduktiver Mehrfachtherapie in intensiver bzw. stundenweiser Form bzw.
3. Heilbehandlung für gehörlose, sinnes-, sprach- und wahrnehmungsbeeinträchtigte Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
- 10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung. |
(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40 % des jeweils gewährten Pflegegelds) - wie folgt:
1. bei ganztägiger Therapie 20 % des Ausgangswerts je Tag,
2. bei halbtägiger Therapie 10 % des Ausgangswerts je Halbtag.
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