(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), des Freibetrags nach § 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,
3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70 % des jeweils geltenden Versicherungswerts,
4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält,
5. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).
(3) Das Einkommen ist nachzuweisen
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das letzte veranlagte Kalenderjahr,
2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheids oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr; dabei ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben,
3. bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheids,
4. bei Personen, die ein Einkommen beziehen, das nach § 3 EStG 1988 steuerfrei belassen ist und zur Abdeckung des Lebensbedarfs dient, durch Vorlage des Nachweises über den Erhalt der Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr,
5. für allfällige Einkünfte aus Unterhaltsansprüchen durch entsprechende Unterlagen (wie zB Unterhaltsklage, Scheidungsurteil). Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht und verlangt werden.
(4) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.
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