Bei Gewährung von
1. Heilbehandlung,
2. Frühförderung,
3. fähigkeitsorientierter Aktivität,
4. Trainingsmaßnahmen,
5. Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,
6. Persönlicher Assistenz, oder
7. mobiler Betreuung und Hilfe
darf die Summe der dafür gemäß §§ 3 bis 8 und § 9 Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds überschreiten.
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